AustrÜbk: Art 67
Für gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten kommt das Gesellschaftsstatut zum Tragen, selbst wenn eine fremde Gesellschaft ausschließlich über ihre österreichische Zweigniederlassung tätig wird.
Außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist stets gesondert zu prüfen, welche Rechtsordnung konkret zur Anwendung gelangt. Für vertragliche Schuldverhältnisse ist auf die Regelungen der Rom I-VO abzustellen (VO [EG] 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Daran hat das Brexit-Referendum vom 23. 6. 2016 für den hier vorliegenden Fall keine Änderung gebracht, weil auf Verfahren, die vor dem 1. 1. 2021 eingeleitet wurden, nach Art 67 Abs 1 des Austrittsübereinkommens (AustrÜbk) weiterhin Unionsrecht anzuwenden ist.