BVergG 2006: § 28
§ 28 BVergG 2006 regelt, unter welchen Umständen Bauaufträge in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung (Abs 1) bzw ohne vorherige Bekanntmachung (Abs 2) vergeben werden können. Zu Abs 1 gibt es eine Ausnahmeregelung (Möglichkeit zum Absehen von einer Bekanntmachung), die jedoch nicht mit der Regelung des Abs 2 Z 1 gleichgesetzt werden kann. Bei einer Gleichsetzung wäre die Durchführung eines Verfahrens nach Abs 2 Z 1 (das den Wettbewerb stärker beeinträchtigt und daher restriktiver zu handhaben ist) an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Durchführung eines Verfahrens nach Abs 1, was einen Wertungswiderspruch darstellen würde. Wenn § 28 BVergG 2006 die Voraussetzungen für die Wahl verschiedener Verfahrensarten mit jeweils unterschiedlichen Begrifflichkeiten umschreibt, ist davon auszugehen, dass damit auch voneinander abzugrenzende Anwendungsfälle erfasst werden sollen und die Anwendungsvoraussetzungen nicht gleichzusetzen sind.