Da mit 1. 7. 2022 der Familienbonus Plus erhöht wird und auch der Kindermehrbetrag angepasst wurde, werden mit BGBl II 2022/193 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhalten, die Absetzbeträge ebenfalls entsprechend angepasst. Die neuen Werte gelten beim FABO+ ab Juli 2022 und beim Kindermehrbetrag - in unterschiedlicher Höhe - bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2021 und 2022. Zu beachten ist aber, dass laut den Schlussanträgen des Generalanwaltes in der Rechtsache C-328/20 die Indexierung der Familienbeihilfe und steuerlicher Vergünstigungen gegen das Unionsrecht verstößt; die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.