In der Entscheidung OGH 24. 3. 2022, 9 ObA 19/22t, bestätigte der OGH seine bisherige Rechtsprechung, dass es im Hinblick auf die Verantwortung des Arbeitgebers als Heimbetreiber für die Gesundheit der Heimbewohner wie auch der Mitarbeiter keine unzulässige Motivkündigung darstellt, wenn eine Pflegeassistentin gekündigt wird, weil sie entgegen den internen Richtlinien zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (bzw Face-shields) verweigert (vgl bereits OGH 14. 9. 2021, 8 ObA 42/21s, RdW 2021/626). In der Anordnung zum Maskentragen könne auch weder objektiv noch festgestelltermaßen subjektiv eine Demütigung der Person der Arbeitnehmerin gesehen werden.