Auch die Verhängung von Mindestgeldstrafen gem § 52 Abs 2 vierter Strafsatz GSpG im Wiederholungsfall mit mehr als drei Eingriffsgegenständen ist bei Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG grds mit dem Unionsrecht vereinbar. Es ist jedoch bei der Anwendung im Einzelfall sicherzustellen, dass bei jeder Bemessung der Geldstrafen vor dem Hintergrund der jeweiligen Strafzumessungsgründe nach den Vorgaben des VStG die Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stehen, der durch die geahndeten Taten erzielbar war. VwGH 16. 3. 2022, Ra 2019/17/0123.