AuslBG: § 18 Abs 12
Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist nach § 18 Abs 12 AuslBG keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die dort genannten Kriterien erfüllt sind. Dass das betreffende Unternehmen neben seinem Betriebssitz in einem EWR-Mitgliedstaat auch einen Betriebssitz in Österreich hat, schließt die Zulässigkeit einer Entsendung bzw Überlassung nicht aus. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs 12 AuslBG ist daher auch dann zu prüfen, wenn das betreffende Unternehmen auch in Österreich einen weiteren Betriebssitz hat.