KollV-Gastgewerbe/Angestellte: Pkt 6 lit c
Gem Pkt 6 lit c KollV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe verfallen Gehaltsansprüche, wenn sie nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt aber nicht für den Anspruch auf Abgeltung von Mehrarbeitsstunden, da das Entgelt für geleistete und nicht durch Zeitausgleich abgegoltene Mehrarbeitsstunden samt Mehrarbeitszuschlag nicht unter den in Pkt 6 lit c KollV verwendeten Begriff "Gehaltsansprüche" fällt; für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist.