KSchG: §§ 28, 29
Gegenstand einer Unterlassungsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sind nach stRsp nur Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt und die seinen Inhalt determinieren. Eine Formulierung ist grds unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient.