ABGB: §§ 1295, 1323
VO (EG) 261/2004 : Art 7
Wegen Überbuchung des Fluges verweigerte das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Kl und seiner Begleitung die Beförderung für den Hinflug zu seinem Urlaubsort. Beide erhielten zwar die Flugscheinkosten erstattet und eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO (VO [EG] 261/2004), der Kl macht nun aber auch frustrierten Hotel- und Mietwagenkosten als Schadenersatz geltend; die Ausgleichszahlung gebühre ausschließlich für die immateriellen Schäden (Unannehmlichkeiten, Zeitverlust), nicht aber für individuelle Schäden wie frustrierte Reisekosten.