ABGB: §§ 1478, 1502
WG: Art 32, Art 70
Wird ein Blankowechsel ohne Einsetzen des Ausstellungs- und Verfallstages begeben (hier: im sachlichem Zusammenhang mit einer Bürgschaft zur Besicherung eines Kontokorrentkredits für ein Unternehmen), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht bereits am Tag der tatsächlichen Ausstellung des Blankowechsels, sondern erst vom später eingesetzten Verfallstag an zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde die Verbindlichkeit des Akzeptanten erst mit 3. 1. 2019 fällig (Eröffnung des Sanierungsverfahrens); das eingesetzte Verfallsdatum 7. 1. 2019 liegt somit innerhalb der Verjährungsfrist für die Forderung, für die der Wechsel gegeben wurde. Ein sittenwidriges Ausfüllen des Blankowechsels liegt nicht vor. Damit verjähren die wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Annehmer binnen drei Jahren ab diesem Verfallstag. Diese Frist gilt auch gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers.