ABGB: §§ 920 f, § 1323
Der Kl macht der Sache nach einen vertraglichen Schadenersatzanspruch iSd §§ 920 f ABGB geltend: Die Bekl habe ihm gegenüber als begünstigtem Dritten die Verpflichtung übernommen, das von ihm verpfändete Wertpapierdepot erst nach Verwertung der Pfandliegenschaft zu realisieren; diese Vereinbarung habe die Bekl durch vorzeitige Verwertung des Depots verletzt.