ABGB: § 1330
Der Widerruf einer unwahren rufschädigenden Tatsachenbehauptung nach § 1330 Abs 2 ABGB ist vom Verletzer selbst zu erklären. Die Freiwilligkeit der Erklärung ist aber kein Element des Widerrufs, weshalb ein Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung als Grundlage für die Widerrufserklärung nicht schädlich ist. Eine Kenntlichmachung der Verurteilung zum Widerruf ist damit zulässig. Der Widerruf darf aber nicht dadurch entwertet werden, dass ihn der Verletzer durch Zusätze, wie etwa eine Glosse oder Randbemerkung, relativiert oder sonst einschränkt oder entkräftet und ihm dadurch den Widerrufscharakter nimmt.