Wurde über einen Unternehmer eine behördliche Quarantäne mit Bescheid verhängt, so entstehen für den Unternehmer Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Bisher war die Berechnung des Verdienstentganges teilweise mit Schwierigkeiten verbunden. Mit der letzten Änderung der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung (BGBl II 2022/151) wurde nun ab 9. 4. 2022 die Möglichkeit der Pauschalierung des Verdienstentganges für Kleinunternehmen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) eingeführt. Auf Antrag kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer mit einem Pauschalbetrag von 86 € für jeden Tag der Erwerbsbehinderung (Absonderung) festgesetzt werden. (Quelle: WKO OÖ, Corona-Chefinfo, Update 14. 4. 2022)