Die Vereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von AN sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten findet nur mehr Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum bis zum 30. 6. 2022, eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus findet nicht statt. Dabei gilt Folgendes: