Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten).
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten).