EO: §§ 355, 391, 399
Eine einstweilige Verfügung (eV) erlischt grds nicht von selbst mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Ergeht - wie hier - ein Urteil, das den Hauptanspruch (Unterlassungsanspruch) bejaht, ist bei Eintritt von dessen Rechtskraft die eV auf Antrag wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben. Eine Exekution, die auf Grundlage der eV bewilligt wurde, ist mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung der eV einzustellen.