IO: § 78
Der Sicherung der Insolvenzmasse nach § 78 Abs 1 IO dient jede Maßnahme, die geeignet ist, schädigende Verfügungen des Schuldners über Massevermögen oder einen Zugriff darauf durch den Schuldner oder durch Dritte zu verhindern.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Zur Besicherung eines Anspruchs der Schuldnerin aus unzulässiger Einlagenrückgewähr beantragte der Insolvenzverwalter die Erlassung von Verfügungsverboten in Bezug auf Liegenschaften, die im Eigentum der Geschäftsführerin der Schuldnerin stehen und unstrittig nicht zur Masse gehören. Der Antrag des Insolvenzverwalters zielt somit darauf ab, die Einbringlichkeit einer Geldforderung (aus unzulässiger Einlagenrückgewähr) zu sichern. Dieser Zweck ist von § 78 Abs 1 IO nicht umfasst. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten, der vor Konkurseröffnung Vermögensbestandteile der Masse erworben hat, kann selbst dann nicht auf § 78 IO gegründet werden, wenn die Nichtigkeit des Erwerbsvorgangs und damit ein Anspruch der Masse auf Rückabwicklung behauptet wird.