Eine Feststellungserklärung nach § 188 BAO bewirkt, dass gem § 209a Abs 2 und 4 BAO der verspäteten Änderung des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides nach § 295 Abs 1 BAO zugunsten des Steuerpflichtigen die Verjährung nicht entgegengehalten werden kann. - VwGH 15. 12. 2021, Ra 2020/15/0037.