KHVG: §§ 1, 24
Für die Frage der Anwendbarkeit des KHVG stellt der Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG - soweit hier relevant - auf Fahrzeuge ab, die nach dem KFG 1967 zum Verkehr zugelassen sind. Nach § 44 Abs 1 lit c KFG ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn - wie hier - die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs 4b letzter Satz KFG). Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheids über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich der Behörde abzuliefern (§ 44 Abs 4 KFG).