ABGB: §§ 914 f
Nach Art 7.6.4. AHVB 2006 besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die Gesellschaften zugefügt werden, an denen "der Versicherungsnehmer" (hier: eine KG) beteiligt ist. Im vorliegenden Fall ist an der geschädigten Gesellschaft (einer Bauträger-GmbH) nicht die Versicherungsnehmerin selbst beteiligt, sondern ihre beiden selbstständig vertretungsbefugten Komplementäre. Strittig war daher, ob Art 7.6.4. letzter Satz AHVB 2006 anzuwenden ist, wonach bei "juristischen Personen" (als Versicherungsnehmer) sowie bei "geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen deren gesetzliche Vertreter ... dem Versicherungsnehmer ... gleichgehalten" werden.