Die Werbung für eine "Tribute-Show", in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handle sich um die prominente Sängerin selbst, ist zwar grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Die Werbung für eine "Tribute-Show" darf jedoch nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt. BGH 24. 2. 2022, I ZR 2/21.