ZPO: §§ 84, 577 Abs 4, §§ 581, 611
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis kann in den Vereinsstatuten eine Schlichtungseinrichtung, bei der es sich um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO handelt, oder ein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO vorgesehen werden.