VerG 2002: § 8
ZPO: §§ 577 ff, § 615
Aufgrund der vorgelegten Statuten steht fest, dass es sich beim "Vereinsschiedsgericht" um eine Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG 2002 handelt, zumal es sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzt und ein Organ des Vereins ist, das über alle Streitigkeiten entscheidet, die aus den Vereinsverhältnissen entstehen. Auf derartige Schlichtungseinrichtungen sind die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO nicht anwendbar (§ 577 Abs 4 ZPO). Die Entscheidung einer vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher auch kein Schiedsspruch iSd § 615 ZPO und der OGH für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht zuständig.