ABGB: § 1104
Ein allgemeines Betretungsverbot für Kundenbereiche, das von den Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verhängt wird, führt bei einem Mietobjekt, dessen bedungener Gebrauch durch Kundenverkehr gekennzeichnet ist (hier: Nagel- und Kosmetikstudio), zur Unbenützbarkeit iSd § 1104 ABGB. Der Mieter ist von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses befreit.