ABGB: § 1104
Bei der COVID-19-Pandemie handelt es sich um eine Seuche iSd § 1104 ABGB.
Wenn das gemietete Geschäftslokal (hier: Sonnenstudio) aufgrund eines allgemeinen Betretungsverbots, das von den Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verhängt wurde, gar nicht gebraucht werden kann, entfällt gem § 1104 ABGB die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses vollständig. Das Belassen des Inventars im Mietobjekt stellt noch keinen Teilgebrauch dar.