Es ist verfassungskonform, dass nur die aufsichtsunterworfenen Rechtsträger (nach Maßgabe der in § 3 FMABG und in den allgemeinen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes normierten Voraussetzungen) einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund im Fall einer fehlerhaften Aufsicht durch die FMA haben und nicht die einzelnen An- und Einleger. VfGH 16. 12. 2021, G 224/2021 ua. (Hinweis: In VfGH 16. 12. 20221, G 287-288/2021, G 309-310/2021 hat der VfGH festgehalten, dass die in VfGH 16. 12. 2021, G 224/2021 ua angestellten Überlegungen sinngemäß auch für die Konstellation der Aufsicht der APAB über Bankprüfer gem § 16 Abs 1 zweiter Satz APAG gelten: Ein Amtshaftungsanspruch für Ein- und Anleger bei Kreditinstituten wegen möglicher Aufsichtsfehler der APAB über Bankprüfer lässt sich aus den von den antragstellenden Parteien ins Treffen geführten Verfassungsbestimmungen nicht ableiten.)