Im Provisorialverfahren (hier iZm dem Auschluss der Antragstellerin aus einer ARGE) bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen rügepflichtigen Verfahrensmangel. OGH 29. 9. 2021, 6 Ob 145/21y.
Im Provisorialverfahren (hier iZm dem Auschluss der Antragstellerin aus einer ARGE) bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen rügepflichtigen Verfahrensmangel. OGH 29. 9. 2021, 6 Ob 145/21y.