VO (EG) 987/2009 : Art 44 Abs 2
Österreich muss bei der Berechnung einer Alterspension auch Kindererziehungszeiten berücksichtigen, die eine Versicherte in anderen Mitgliedstaaten verbracht hat, wenn sie ausschließlich in Österreich gearbeitet und Beiträge entrichtet hat und nur während der Kindererziehungszeiten in anderen Mitgliedstaaten gelebt hat, dort aber nicht erwerbstätig war.