ABGB: § 862
AngG: §§ 27, 29
Im Fall einer unberechtigten Entlassung kann der AN über seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung hinaus auch weiter gehenden Schadenersatz geltend machen. Der Verlust einer Erwerbschance ist ein positiver Schaden, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht - das ist insb dann der Fall, wenn ein bindendes Vertragsanbot vorliegt. Ein Anbot nach § 862 ABGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; die Bindung an das Anbot beginnt erst mit dessen Zugang, weshalb es bis dahin noch widerrufen werden kann. Dabei muss der Widerruf des Anbots beim Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Anbot eintreffen.