Ist eine Person sowohl in Österreich als auch in einem anderen Staat unbeschränkt steuerpflichtig, steht Österreich der Progressionsvorbehalt bei einem DBA nach der Befreiungsmethode auch dann zu, wenn der andere Staat der Ansässigkeitsstaat ist. - VwGH 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067.