Ist eine Bilanzberichtigung für verjährte Jahre auf besondere Sorglosigkeit bei der Bilanzierung zurückzuführen, wird dies den Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG entgegenstehen. - VwGH 29. 9. 2022, Ro 2022/15/0011.
Ist eine Bilanzberichtigung für verjährte Jahre auf besondere Sorglosigkeit bei der Bilanzierung zurückzuführen, wird dies den Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG entgegenstehen. - VwGH 29. 9. 2022, Ro 2022/15/0011.