RL 2014/25/EU : Art 57
Der VwGH hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend Zuständigkeit einer vergaberechtlichen Nachprüfungsstelle bei einem Auftraggeber mit Anknüpfungspunkten zu verschiedenen Mitgliedstaaten gestellt:
Die Anwendbarkeit der Kollisionsnorm des Art 57 Abs 3 der RL 2014/25/EU (SektorenRL) setzt voraus, dass eine zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz "in einem anderen Mitgliedstaat" erfolgt. Im vorliegenden Fall liegt eine zentrale Beschaffung vor. Die EBS-GmbH (die zentrale Beschaffungsstelle) hat ihren Sitz in Österreich und die EY-EAD (die Auftraggeberin) hat ihren Sitz in Bulgarien. Da die EY-EAD aber von einer österreichischen Gebietskörperschaft finanziell beherrscht wird, bestehen - je nachdem, ob man den Sitz der Auftraggeberin oder ihre Beherrschung als maßgeblich erachtet - Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung der Auftraggeberin zu zwei verschiedenen Mitgliedstaaten.