RL 2014/24/EU idF DelVO (EU) 2017/2365 : Art 57
RL 2014/25/EU idF DelVO (EU) 2017/2364 : Art 36, Art 80
Öffentliche Auftraggeber können gem Art 57 Abs 4 UAbs 1 Buchst d RL 2014/24/EU (VergabeRL) einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder dazu von den Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen.