DSGVO: Art 6, Art 9
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bestand kein generelles Beweisverwertungsverbot rechtswidrig erhaltener Beweismittel. Der erkSen geht davon aus, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO kein generelles Beweisverwertungsverbot für Beweismittel besteht, die nach den Datenschutzbestimmungen rechtswidrig erlangt wurden.