Nach Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG gilt umsatzsteuerlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht nur im Bestimmungsland, sondern zusätzlich auch in jenem Mitgliedstaat als bewirkt, dessen UID der Erwerber verwendet. Der VwGH schränkte diesen zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb - gestützt auf ältere EuGH-Rechtsprechung - ein. - VwGH 29. 6. 2022, Ro 2021/15/0002.