Auch an minderjährige Fruchtgenussberechtigte können Einkünfte nur dann zugerechnet werden, wenn sie uneingeschränkt und frei über die Nutzung der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Sache verfügt haben. - VwGH 8. 9. 2022, Ra 2021/15/0054, 0055.
Auch an minderjährige Fruchtgenussberechtigte können Einkünfte nur dann zugerechnet werden, wenn sie uneingeschränkt und frei über die Nutzung der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Sache verfügt haben. - VwGH 8. 9. 2022, Ra 2021/15/0054, 0055.