Eine Fremdwährungsschuld, die zur Absicherung des Währungsrisikos aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft aufgenommen wird, bildet keine Bewertungseinheit mit dieser Beteiligung. Es ist daher stets der höhere Teilwert der Fremdwährungsschuld auszuweisen. - VwGH 22. 6. 2022, Ra 2021/13/0149.