Für Dienstverhältnisse, die vor 2002 begonnen haben, sieht § 67 Abs 6 EStG in Abhängigkeit von der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit eine begünstigte Besteuerung freiwilliger Abfertigungen mit 6 % vor. Der VwGH klärte, wie dabei Vordienstzeiten berücksichtigt werden. - VwGH 29. 6. 2022, Ro 2021/15/0007, 0008.