AngG: § 27 Z 4
Wenn sich ein Angestellter beharrlich weigert, sich einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des AG zu fügen, so setzt er einen Entlassungsgrund. Auf die Zweckmäßigkeit der durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Weisung kommt es nicht an.