ABGB: § 886
Ein AN muss sich den Empfang eines Schreibens, das an der dem AG bekannt gegebenen Adresse zugestellt wurde, auch dann zurechnen lassen, wenn er dort nicht mehr
Seite 710
ABGB: § 886
Ein AN muss sich den Empfang eines Schreibens, das an der dem AG bekannt gegebenen Adresse zugestellt wurde, auch dann zurechnen lassen, wenn er dort nicht mehr
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