BUAG: § 1 Abs 3, § 3 Abs 1 zweiter Satz
Stellt ein landwirtschaftlicher Betrieb auf eine Pferdezucht um und werden für die Neuerrichtung der Gebäude (Bewegungshalle mit Pferdestall, Laufstall, Mistlager und Jauchegrube) AN als Bauhelfer beschäftigt, unterliegen diese Arbeitsverhältnisse nicht dem BUAG, da die Bauarbeiten für den Eigenbedarf durchgeführt werden bzw der Errichtung einer eigenen Betriebsanlage dienen.