RL 2004/18/EG : Art 63
EuGH 28. 4. 2022, C-642/20, Caruter
In dieser Entscheidung hatte sich der EuGH mit einer nationalen Vergabevorschrift zu befassen, welche bestimmt, dass der Bevollmächtigte einer Bietergemeinschaft bei der späteren Auftragserfüllung selbst die Mehrheit der Leistungen ausführen muss. Nach dieser nationalen Regelung darf das Mitglied der Bietergemeinschaft die Kapazitäten anderer Mitglieder der Bietergemeinschaft nur insoweit beanspruchen, als er selbst mehrheitlich die Eignungskriterien erfüllt und die Leistungen mehrheitlich erbringt.