RL 2014/24/EU : Art 18 Abs 1, Art 63 Abs 1
EuGH 6. 10. 2021, C-316/21, Monument Vandekerckhove
Eine belgische Stadt führte ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Instandsetzungsarbeiten durch. Die Ausschreibungsbedingungen verlangten, dass dem Angebot eine Erklärung über die Subunternehmer beizufügen ist und dass mindestens drei Subunternehmer pro Fachgebiet angegeben werden mussten, um sicherzustellen, dass die Arbeiten von einem von ihnen ausgeführt würden. Die Auftraggeberin stellte im Zuge der Angebotsprüfung fest, dass zwei von drei zwingend zu nennenden Subunternehmern, welche die spätere Antragstellerin für ein Fachgebiet genannt hatte, nicht geeignet waren, weil Diplome und Referenzen fehlten. Der Auftrag wurde daher an ein anderes Unternehmen vergeben. In der darauffolgenden Beschwerde brachte die Antragstellerin vor, die öffentliche Auftraggeberin habe ihr in unzulässiger Weise keine Möglichkeit gegeben, andere geeignete Subunternehmen vorzuschlagen, um die ungeeigneten zu ersetzen.