VersVG: §§ 6, 33
Gem § 33 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Diese Bestimmung gilt auch - wie hier - für das Verhältnis Versicherungsnehmer und Kfz-Haftpflichversicherer, weil das KHVG diesbezüglich keine Sonderregelungen enthält und sich aus dem KHVG auch nicht Gegenteiliges ergibt.