IO: § 117
Im Insolvenzverfahren ist nach stRsp grds jeder zum Rekurs befugt, in dessen geschützte Rechtssphäre durch den angefochtenen Beschluss eingegriffen wird; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Gegen den Genehmigungsbeschluss betreffend den (zuvor in der Ediktsdatei angekündigten) freihändigen Verkauf einer Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter kommt dem bücherlich Vorkaufsberechtigten keine Rechtsmittellegitimation zu; er hat insoweit nur ein wirtschaftliches Interesse, wovon das RekursG hier auch zutreffend ausgegangen ist: