VO (EG) 715/2007 : Art 3, Art 5
RL 1999/44/EG : Art 2, Art 3
1. Gem Art 5 VO (EG) 715/2007 [über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)...] hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist gem Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässig und nur im Ausnahmsfall erlaubt, etwa wenn die Abschalteinrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Buchst a).