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Arbeitsrechtliche Verwaltungsstrafen: Saniert die LSD-BG-Novelle das EuGH-Unverhältnismäßigkeitsverdikt?

EditorialBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Franz SchrankRdW 2021/415RdW 2021, 529 Heft 8 v. 13.8.2021

Mangels Mehrheitsbeschlusses des Bundesrats, gegen den Nationalratsbeschluss 339/BNR der Novellierung des LSD-BG per 1. 9. 2021 keinen Einspruch zu erheben, kann dieser erst mit Ablauf der Achtwochenfrist am 3. 9. 2021 wirksam werden (siehe dazu auch RdW 2021/422 in diesem Heft). Auslöser dieser Verzögerung, die am (dann rückwirkenden) Inkrafttretenstermin 1. 9. 2021 nichts ändert, ist der politisch umstrittene Teil der unionsrechtlich erforderlichen Sanierung des wegen Unverhältnismäßigkeit mehrfach unionsrechtswidrigen LSD-BG-Verwaltungsstrafsystems (EuGH 12. 9. 2019, C-94/18 , C-140/18 und C-148/18 ). Zum damaligen "Paukenschlag" und "Weckruf" des EuGH siehe das Editorial des Autors in RdW 10/2019, 657. Teilen des Parlaments ist diese rechtsnotwendige Sanierung offenbar zu sanft. Aber ist sie das wirklich?

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