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Einstweilige Anordnung qua Unionsrecht

EditorialSen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornRdW 2021/250RdW 2021, 313 Heft 5 v. 27.5.2021

Ein bei der Ausschreibung der Wiener Linien GmbH & Co KG (für die Lieferung von Produkten) unterlegener privater Unternehmer stellte beim Verwaltungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren (bzw auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags). Gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VwG Wien 12. 10. 2020, VGW-123/072/11232/2020) erhob der private Unternehmer Revision an den VwGH und stellte dort den auf das Unionsrecht gestützten Antrag auf eine "einstweilige Anordnung". Demnach sollten keine Verträge über den Ankauf der betreffenden Produkte abgeschlossen werden dürfen.

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