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Lebensversicherung: Spätrücktritt nicht widersprüchlich

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/164RdW 2021, 190 Heft 3 v. 19.3.2021

ABGB: § 1295

VersVG: § 15

Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne Weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden, ohne dass dadurch das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem berührt würde. Der Kl verpfändete hier "alle Ansprüche", die ihm "jetzt und in Zukunft aus der oben genannten Polizze zustehen, insb auch Gewinnbeteiligung, Indexsteigerungen und alle anderen Nebenleistungen" rechtsverbindlich" an die Pfandgläubigerin (eine Bank) und beantragte, "das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall inklusive Gewinnbeteiligung, Indexsteigerungen und allen anderen Nebenleistungen auf die Dauer der Verpfändung zu Gunsten der genannten Bank zu ändern". Diese Pfandvereinbarung bezieht sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck auf alle aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Leistungsansprüche. Dass davon auch Gestaltungsrechte, wie das Rücktrittsrecht, umfasst wären, ergibt sich daraus nicht. Schon aus diesem Grund stand dem Kl das Recht auf Geltendmachung des Vertragsrücktritts weiterhin zu.

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