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Lebensversicherung: Spätrücktritt - Versicherungssteuer

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/163RdW 2021, 189 Heft 3 v. 19.3.2021

ABGB: § 1435

VersStG: § 7

Die Versicherungssteuer ist eine Abgabe, deren Schuldner der Versicherungsnehmer ist. Der Versicherer hat nur für die Einziehung der Steuer für den Staat und die Entrichtung im Namen des Versicherungsnehmers zu sorgen. Vor dem Hintergrund der Vorabentscheidung C-803/19 im vorliegenden Fall stellt der OGH nun klar, dass der Versicherer nach nationalem Recht durch die Versicherungssteuer nicht bereichert ist.

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